Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausführliche Fassung für Bau, Lieferung, Montage, Miete, Photovoltaik und Innenausbau. Es gilt schweizerisches Recht, subsidiär SIA 118; Gerichtsstand ist Staad SG.
Inhalt
- Geltungsbereich und Begriffe
- Vertragsgrundlagen und Rangordnung
- Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
- Leistungsumfang
- Subunternehmer und Fachgewerke
- Preise, Preisanpassungen und Zahlungsbedingungen
- Sicherheiten bei Grossprojekten
- Termine, Lieferfristen, höhere Gewalt
- Lieferung, Transport, Kran und Versetzen, Gefahrenübergang
- Bauseitige Voraussetzungen, Bewilligungen, Fundament, Anschlüsse
- Baustellensicherheit, Gerüst, Absturzsicherung, SiGeKo
- Regiearbeiten, Nachträge, Regierapporte
- Montage, Unterbruch, Behinderungen
- Abnahme, Teilabnahme, Inbetriebnahme, Dokumentation
- Gewährleistung, Mängel, Hersteller-Garantien
- Haftung und Haftungsbegrenzung
- Versicherungen (Bauwesen, Montage, Miete, Rückbau)
- Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
- Miete (sofern vereinbart)
- Photovoltaik und Energiesysteme
- Datenschutz und Vertraulichkeit
- Schlussbestimmungen
Geltungsbereich und Begriffe
Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Mariacher Schweiz AG (nachfolgend «Unternehmerin») gegenüber ihren Kunden (nachfolgend «Auftraggeber») im Bereich Modulbau, Container und Raumsysteme.
Sie gelten insbesondere für Planung, Verkauf, Lieferung, Montage, Umbau, Erweiterung, Service sowie – sofern ausdrücklich vereinbart – Miete von Modulen/Containeranlagen.
Begriffe: «Werkleistungen» sind Leistungen mit Herstellung/Erfolg (OR Art. 363 ff.). «Lieferungen» sind Warenlieferungen (Kaufrecht OR). «Regiearbeiten» sind Leistungen nach Aufwand. «TGA» umfasst Sanitär, Elektro, Heizung, Lüftung, Klima sowie PV/Energie.
Vertragsgrundlagen und Rangordnung
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gilt ergänzend das Schweizer Obligationenrecht (OR). Für Werkleistungen gilt SIA 118 subsidiär, soweit deren Anwendung vertraglich nicht ausgeschlossen ist und keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.
Rangordnung bei Widersprüchen:
- Vertrag / Auftragsbestätigung
- Leistungsverzeichnis / Offerte inkl. Nachträge
- Pläne
- diese AGB
- SIA 118 (subsidiär)
Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Unternehmerin ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
Angebote und Preislisten sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Vertragsunterzeichnung zustande.
Unterlagen und Pläne: Von der Unternehmerin bereitgestellte Grundrisse, Fundament- oder Anschlusspläne sind projektbezogene Arbeitsunterlagen. Der Auftraggeber hat diese – erforderlichenfalls unter Beizug von Fachleuten – zu prüfen und an örtliche Gegebenheiten und Behördenauflagen anzupassen.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). Absprachen mit Monteuren vor Ort sind ohne schriftliche Bestätigung nicht verbindlich.
Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag. Die Unternehmerin erbringt – je nach Auftrag – insbesondere:
- Modul- und Containerlösungen: Einzelmodule, Anlagen, Verbindungs- und Gangmodule, Technik-, Sanitär-, Büro-, Schul-, Wohn- und Sondermodule; mehrgeschossige Systeme; temporäre und permanente Anlagen.
- Innenausbau: Trockenbau, Wand- und Deckensysteme (inkl. Brand- und Schallschutz), Bodenaufbauten und Beläge, Türen und Fenster, Beschichtungen, Möbel- und Spezial-Einbauten.
- Komponenten und Zusatzelemente: Fassaden- und Verkleidungssysteme, Sockel/Attika, Dächer und Zusatzdächer, Vordächer, Podeste und Küchenpodeste, Laubengänge, Treppen, Geländer und Handläufe, Entwässerung (Dachrinnen/Fallrohre soweit angeboten), Zubehör und Ersatzteile.
- TGA: Sanitär, Elektro, HLKS, Daten und Netzwerk, Sicherheits- und Brandkomponenten (soweit angeboten).
- Energie: Photovoltaik, Wechselrichter, Speicher, Energiemanagement, Ladeinfrastruktur (optional).
Nicht enthalten sind Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, zum Beispiel Baumeisterarbeiten, bauseitige Grabarbeiten, dauerhafte Medienanschlüsse, Gerüste und Seitenschutz, sofern nicht in Offerte oder Vertrag eingeschlossen.
Subunternehmer und Fachgewerke
Die Unternehmerin ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Sanitär-, Elektro-, HLKS- und PV-Arbeiten werden durch qualifizierte, konzessionierte Fachfirmen ausgeführt.
Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Subunternehmer entsteht nicht. Der Auftraggeber hat den Zugang und die Koordination für diese Gewerke zu gewährleisten.
Abnahmen und Prüfungen erfolgen gemäss den einschlägigen Regelwerken (unter anderem NIN/ESTI, SVGW, VKF), sofern Bestandteil des Leistungsumfangs.
Preise, Preisanpassungen und Zahlungsbedingungen
Preise verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – exklusive MwSt. und exklusive Gebühren und Abgaben (zum Beispiel Bewilligungen, Netzanschluss).
Zahlungsplan: Zahlungen erfolgen gemäss Vertrag. Fehlt eine Regelung, kann die Unternehmerin angemessene Teilzahlungen nach Baufortschritt verlangen.
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäss OR. Die Unternehmerin ist berechtigt, Leistungen bis zum Zahlungseingang zu sistieren; daraus entstehende Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Preisänderungen bei nachweislichen Kostenänderungen (Material, Transport, Energie, Rohstoffe) sind zulässig, soweit sie sachlich begründet und transparent ausgewiesen werden.
Sicherheiten bei Grossprojekten
Bei Projekten mit einem Auftragswert ab CHF 500’000 kann die Unternehmerin angemessene Sicherheiten verlangen, zum Beispiel Anzahlung, Teilzahlungen, Bankgarantie oder unwiderrufliche Zahlungszusage.
Art und Umfang der Sicherheiten werden im Vertrag festgelegt. Eine Sistierung bei fehlenden Sicherheiten bleibt vorbehalten.
Termine, Lieferfristen, höhere Gewalt
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs (höhere Gewalt), insbesondere behördliche Massnahmen, Lieferkettenstörungen, Streik, Energie- und Rohstoffmangel sowie Naturereignisse, verlängern Fristen angemessen.
Schadenersatz wegen Verzugs ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Lieferung, Transport, Kran und Versetzen, Gefahrenübergang
Transport und Anlieferung erfolgen gemäss Vertrag. Der Auftraggeber stellt Zufahrt, Rangierfläche, tragfähige Stand- und Kranflächen sowie erforderliche Sperrungen und Bewilligungen sicher.
Wartezeiten, zum Beispiel durch fehlende Entlademöglichkeit, ungenügende Zufahrt oder fehlende Baustellenfreigabe, werden als Regie verrechnet.
Gefahrenübergang: Bei Lieferung ohne Montage mit Abladen am vereinbarten Ort; bei Werkleistungen mit Abnahme oder Inbetriebnahme (SIA 118 subsidiär).
Bauseitige Voraussetzungen, Bewilligungen, Fundament, Anschlüsse
Der Auftraggeber ist verantwortlich für Baubewilligungen, Prüf- und Genehmigungsgebühren sowie die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Fundament und Baugrund: Tragfähigkeit, Frosttiefe, Bodenbeschaffenheit und Fundamentstatik sind bauseits sicherzustellen und fachgerecht auszuführen. Fundamentpläne der Unternehmerin sind als Vorschläge zu verstehen und bauseits zu prüfen und anzupassen.
Anschlüsse und Medien: Bauseitige Anschlüsse (Wasser/Abwasser, Elektro, Kommunikation) sind rechtzeitig bereitzustellen. Anpassungen oder zusätzliche Arbeiten werden als Nachtrag oder Regie abgerechnet.
Baustellensicherheit, Gerüst, Absturzsicherung, SiGeKo
Die Unternehmerin erfüllt die Arbeitssicherheitsvorgaben für ihren Arbeitsbereich. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die allgemeine Baustellenorganisation und die Koordination verschiedener Unternehmer.
Erforderliche Schutzmassnahmen wie Gerüste, Seitenschutz, Absturzsicherung, Absperrungen und sichere Verkehrswege sind bauseits bereitzustellen, sofern nicht ausdrücklich als Leistung der Unternehmerin vereinbart.
Bei fehlenden Sicherheitsvoraussetzungen ist die Unternehmerin berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Kosten- und Terminfolgen gehen zu Lasten des Auftraggebers (Regie/Behinderung).
Soweit gesetzlich erforderlich, obliegt dem Auftraggeber die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo).
Regiearbeiten, Nachträge, Regierapporte
Zusatzleistungen ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden als Nachtrag offeriert oder – wenn zeitkritisch – als Regie ausgeführt.
Regie wird nach effektivem Aufwand verrechnet (Arbeitsstunden, Geräte, Material, Transport, Entsorgung) gemäss gültiger Preisliste der Unternehmerin am Tag der Ausführung.
Regierapporte sind vom Auftraggeber oder Vertreter zeitnah zu prüfen. Erfolgt innert 5 Arbeitstagen kein schriftlicher Widerspruch, gelten sie als anerkannt.
Montage, Unterbruch, Behinderungen
Der Auftraggeber stellt eine ordnungsgemässe Baustellenbereitstellung sicher. Unterbrüche und Behinderungen, die die Unternehmerin nicht zu vertreten hat, werden als Regie verrechnet (Stillstand, Wartezeit, Zusatzfahrten).
Die Unternehmerin darf Subunternehmer einsetzen. Der Auftraggeber sorgt für Zutritt und Koordination der beteiligten Gewerke.
Abnahme, Teilabnahme, Inbetriebnahme, Dokumentation
Nach Fertigstellung zeigt die Unternehmerin die Abnahme an. Der Auftraggeber führt die Abnahme innert angemessener Frist durch; subsidiär gelten die Regeln der SIA 118.
Teilabnahmen und Etappen können vereinbart werden. Mit Inbetriebnahme oder Nutzung gilt das Werk im entsprechenden Umfang als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.
Dokumentation, zum Beispiel Bedienungs- und Wartungshinweise sowie Pläne, wird nach Vereinbarung übergeben.
Gewährleistung, Mängel, Hersteller-Garantien
Für Werkleistungen gelten OR und subsidiär SIA 118. Für Lieferungen ohne Montage gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Mängel sind schriftlich zu rügen. Die Unternehmerin erhält Gelegenheit zur Nachbesserung innert angemessener Frist.
Hersteller-Garantien, zum Beispiel für Geräte, Wechselrichter oder Speicher, gelten gemäss jeweiligen Herstellerbedingungen. Unsachgemässe Nutzung, Eingriffe Dritter oder nicht vereinbarte Zusatzlasten können Gewährleistung ausschliessen.
Haftung und Haftungsbegrenzung
Die Unternehmerin haftet für direkte Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Keine Haftung besteht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbruch sowie Ertragsausfälle (insbesondere bei PV).
Die Gesamthaftung ist – unabhängig vom Rechtsgrund – begrenzt auf den Auftragswert und zusätzlich auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der Unternehmerin.
Versicherungen (Bauwesen, Montage, Miete, Rückbau)
Der Auftraggeber schliesst für die Bau- und Montagephase eine ausreichende Bauwesenversicherung (All-Risk) oder – falls nicht vorhanden – eine Montageversicherung ab, welche auch Leistungen der Unternehmerin und ihrer Subunternehmer einschliesst. Versicherungsnachweis ist auf Verlangen vorzulegen.
Ab Übergabe oder Abnahme hat der Auftraggeber das Objekt angemessen zu versichern.
Bei Mietanlagen hat der Mieter eine Sachversicherung für das Mietobjekt sowie eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten und trägt Risiken wie Beschädigung, Diebstahl, Vandalismus und Elementarschäden (normale Abnutzung ausgenommen). Rückbau, Transport und Wiederherstellung gemäss Vertrag.
Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der Unternehmerin (Eigentumsvorbehalt).
Bei Zahlungsverzug kann die Unternehmerin – soweit zulässig – weitere Lieferungen und Leistungen zurückbehalten und angemessene Sicherheiten verlangen.
Miete (sofern vereinbart)
Bei Vermietung gelten ergänzend die jeweiligen Mietbedingungen und Leistungsbeschriebe. Der Mieter nutzt das Mietobjekt sorgfältig, hält Sicherheitsvorschriften ein und unterlässt bauliche Veränderungen ohne Zustimmung.
Bei Vertragsende hat der Mieter das Objekt in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Schäden und fehlende Teile werden zum Wiederbeschaffungswert verrechnet.
Photovoltaik und Energiesysteme
Ertrags- und Leistungsangaben sind Prognosen. Eine bestimmte Energieproduktion, Vergütung oder Eigenverbrauchsquote wird nicht garantiert.
Netzanschluss, Einspeiseverträge, Förderanträge sowie baurechtliche Genehmigungen obliegen dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart.
Dachstatik und Tragfähigkeit sind bauseits zu prüfen. Mehrkosten infolge statischer Erfordernisse werden separat verrechnet.
Datenschutz und Vertraulichkeit
Personendaten werden gemäss schweizerischem Datenschutzrecht verarbeitet. Soweit erforderlich, können Daten zur Vertragserfüllung an Subunternehmer weitergegeben werden. Einzelheiten zur Bearbeitung auf dieser Website stehen in der Datenschutzerklärung.
Vertrauliche Unterlagen, Preislisten und Pläne dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden (ausgenommen Behörden und Finanzierer im Rahmen des Projekts).
Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; anstelle tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Das Wiener Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Staad (SG).
Stand dieser Fassung: 2026.